Beiträge von VariantGT

    Abschleppen (§ 15a StVO) ist das Ziehen eines liegengebliebenen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung zur


    - Behebung der Betriebsunfähigkeit,
    - Verwertung des Fahrzeuges,
    - Vernichtung des Fahrzeuges.


    Betriebsunfähigkeit infolge nicht behebbarer technischer Mängel liegt vor, wenn die verkehrssichere oder bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist und diese auch nicht vor Ort ohne größeren Aufwand wieder hergestellt werden kann. Der Nothilfegedanke impliziert, dass ein Abschleppen vom Pannenort nur zu bestimmten Zielorten auf kürzestem Weg zulässig ist. Zu diesen Zielorten gehören die nächste geeignete Werkstatt, ein nahegelegener Standort oder Verschrottungsbetrieb oder der nächste Verladebahnhof. Entfernungen bis 45 km werden teilweise als zu weit gesehen, weil es dann an dem Notgesichtspunkt fehlt (OLG Celle NZV 1994, S. 242). Ist die Entfernung zu gross, muss das Kfz verladen werden.


    Als Anschleppen bezeichnet man den Vorgang, der unter Ausnutzung der Triebkraft des ziehenden Fahrzeuges den Motor des gezogenen Fahrzeuges zum Anspringen bringen soll. Das Anschleppen ist somit als Sonderfall des Abschleppens zu betrachten.


    Schleppen ist das Mitführen eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen Kraftfahrzeuges auf dessen eigenen Rädern hinter einem anderen Kfz, sofern es sich nicht um ein Abschleppen handelt. Grundsätzlich dürfen zwar Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kfz bestimmt sind, nicht als Anhänger betrieben werden, die Verwaltungsbehörde kann jedoch Ausnahmen genehmigen. Näheres regelt § 33 StVZO. Unterschieden wird in vom Straßenverkehrsamt genehmigtes und in ungenehmigtes Schleppen. Beim genehmigten Schleppen ist eine Ausnahmegenehmigung gem. § 33 StVZO des zuständigen Straßenverkehrsamtes mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen.


    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)



    B. Fahrzeuge
    III. Bau- und Betriebsvorschriften

    §33 Schleppen von Fahrzeugen

    <img src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" alt="" align="left" /> (1) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden. Die Verwaltungsbehörden (Zulassungsbehörden) können in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.

    <img src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" alt="" align="left" /> (2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 genehmigt, so gelten folgende Sondervorschriften:

    • Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen. Dabei muß das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.

    • Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren.

    • Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem ziehenden Fahrzeug keinen Zug im Sinne des § 32.

    • Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt das geschleppte Fahrzeug als Kraftfahrzeug.

    • § 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

    • Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t dürfen nur mit Hilfe einer Abschleppstange mitgeführt werden.

    • Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen dürfen am geschleppten Fahrzeug angebracht sein. Soweit sie für Anhänger nicht vorgeschrieben sind, brauchen sie nicht betriebsfertig zu sein.


    Grundsätze:


    Der Führer des ziehenden Kfz ("vorn") benötigt eine Fahrerlaubnis der Klasse, die dem ziehenden Kfz zugehört. Der Lenker des gezogenen Kfz ("hinten") braucht hingegen keine Fahrerlaubnis. Die Person am Steuer des gezogenen Fahrzeuges muss lediglich in die Bedienung eingewiesen und geeignet sein, ein Fahrzeug gemäß den entsprechenden Anforderungen im Verkehr zu bewegen.


    Die Verbindung vom ziehenden zum gezogenen Kfz ist durch ein Abschleppseil herzustellen, welches während der Fahrt nach Möglichkeit straff gespannt bleiben sollte. Auch kann eine starre Abschleppstange eingesetzt werden, was sich insbesondere bei Pannenfahrzeugen mit Bremsdefekt o.ä. anbietet. Der lichte Abstand darf in beiden Fällen vom ziehenden zum gezogenen Kfz nicht mehr als 5 Meter betragen. Abschleppstangen und Abschleppseile sind ausrechend erkennbar zu machen, z.B. durch einen roten Lappen ... (vgl. § 43 StVZO: Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen).


    Liegen die Voraussetzungen des Abschleppens ganz oder teilweise nicht vor, so handelt es sich um ein "Schleppen" oder um normalen Anhängerbetrieb.


    Mindestalter des Fahrzeuglenkers im gezogenen Kfz


    Uwe Brandt am 25.09.01 08:53 ...


    Zitat
    Der Lenker des gezogenen Fahrzeugs ist nicht Führer eines Kraftfahrzeugs (Bundesgerichtshof NZV 90 157), jedoch ist er für das Lenken und Bremsen verantwortlich. Wesentliche Elemente zur Steuerung des Fahrzeugs muß der Lenker des abgeschleppten Fahrzeugs bedienen können, er muß also als Verkehrsteilnehmer geeignet zum Lenken des betriebsunfähigen Fahrzeugs sein. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall kein Mindestalter vorgesehen.


    Ungeeignetheit kann z.B. vorliegen, wenn der Lenker des gezogenen Fahrzeugs körperliche Defizite aufweist (zu klein, verminderte Sehkraft...) oder wenn er Alkohol oder berauschende Mittel eingenommen hat. Einem heranwachsenden Jugendlichen kann im Einzelfall durchaus zugetraut werden, ein abzuschleppendes Fahrzeug sicher zu lenken.


    NEUE RECHTSLAGE:
    „Das Abschleppen von Fahrzeugen ist in § 15a Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Unter Abschleppen ist das Fortbewegen von betriebsunfähigen Fahrzeugen zur Räumung der Straße aus Gründen der Verkehrssicherheit (Beseitigung eines Verkehrsnotstands) zu verstehen. Diese Fahrzeuge sind, da sie bis zur Betriebsunfähigkeit am Straßenverkehr teilgenommen haben, zugelassen. D.h. sie unterliegen der Zulassungspflicht nach § 18 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. § 3 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV).


    Im Gegensatz zum Abschleppen handelt es sich beim Fortbewegen / Verbringung an einen anderen Ort eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen Fahrzeugs um Schleppen. Schleppen ist nach § 33 StVZO grundsätzlich verboten; in Einzelfällen können Ausnahmen nach § 33 Abs. 2 StVZO genehmigt werden.


    Die genannten Vorschriften für das Abschleppen und das Schleppen werden als ausreichend angesehen. Eine entsprechende Regelung in der FZV wird deshalb für nicht erforderlich gehalten."


    Also:
    1. Ja wenn es aus eigener Kraft fahren könnte, damit man sich auf den Pannenfall berufen kann, ansonsten NEIN.
    2. bringt nur was wenn 1. OK ist
    3. Reicht
    4. OK, wenn er eingewiesen wurde und geeignet ist.


    Wenn du es als Abschleppen deklarierst (Panne, weil Auto liegengebleiben) dann ist das OK. Wenn das Auto nicht mal mehr nen Motor hat, dann ist es Strafbar.


    Gruß Sebbi

    Hi
    wieso sagste nicht dass du die vom Exclusiev suchst. ich hab die. Sind aber seit letzem Jahr Winterreifen drauf. Die Felgen sollten noch in gutem Zustand sein. Wenn du willst, dann mach ich dir Fotos. dann kanste auch die haben. Aber da da fast neue Winterreifen drauf sind, hätte ich da gerne etwas mehr dafür.


    Zu deiner Frage noch. Die Speedline (zumindest die die ich hab) passen ohne distanzen gerade so drauf. Die BBS (die mit den vielen Speichen) allerdings nicht ohne 5mm Platten.


    Gruß Sebbi

    Hi
    folgender Hintergrund für meine Frage: Ich hab 2 Gutscheine bei q11 Autoteile und ich brauch noch einen Satz Radschrauben M14 x 1,5 x 31 Kegelbund. Jetzt kann man bei denen nicht nach teilen suchen sondern nur über Autos. Es muss doch ein Auto geben, dass so Schrauben ab Werk hat oder???


    Also weis vielleicht einer welches Auto die Ab werk hat, oder weis einer wo man das nachschauen kann??
    Alternativ nehme ich natürlich auch verkaufsangebote per PN an :)


    Gruß Sebbi


    DANKE

    Hi
    war bei mir schon 3 mal der Fall. 2x ein Bild angefordert und nix mehr gehört und auch nicht bezahlt. 1x falsch geparkt (laut Strafzettel, das war aber definitiv nicht der Fall) und auch bild angefordert auch nie was gehört/bezahlt.
    Gruß Sebbi

    Quatsch mit Soße :tock:


    Ein Rabatt hängt nicht davon ab ob du dein Auto abwrackst oder nicht.
    Sondern allein dadran wie gut oder auch blöd man verhandelt.


    Mein Dad konnte bei VW ein Rabatt von 13% raus hauen, und das ohne sein alt Auto verschrotten zu lassen.

    Oh 13% sind aber nicht viel. Meine Eltern wollten sich in 2 Jahren eh ein neues Auto kaufen. Wir wollten das "alte" übernehmen und hättend ann den Passi VR geschlachtet.
    Jetzt: Haben meine Eltern diese Jahr einen Golf Plus bestellt mit sehr guter Ausstattung (Listeneupreis waren 28xxx €) und zahlen müssen sie nur 22xxx €. Ich kann den Passi VR syncro schlachten bekomme für die Rohkarosse noch 2500€ (vor 2 Jahren für 2300€ gekauft) und kann den rest noch verkaufen, bekomme dann den 4er Golf Variant TDI 4motion SportEdition mit sehr guter Ausstattung für 5000€. Also Für ALLE ein Top Deal.


    Und jetzt kommst du und hast 13% gespart. :lol Ich bin 2 Jahre kostenlos einen Passy VR syncro gefahren und muss jetzt für unser neues Auto fast nix bis nix drauflegen und meine Eltern haben über 20% gespart. Ich denke das lohnt sich schon.


    Gruß Sebbi

    Naja ich darf ja auch, weil ich hab ja ein GT und das I ist wohl mit dem ABF mehr als erfüllt oder?????? Und ausserdem heist es mittlerweile Autonews :lol


    Na ich denke man muss 2 Gruppen da unten trennen. Die die runterfahren wegen den Autos (und das hat sich dieses Jahr deutlich am Sa. u. Sonntag vor dem Treffen gezeigt) und die die wegen dem saufen runterfahren.
    Wir sind das WE vorher unten und gehen dann noch ein paar mal nach reifnitz rein, aber ich bin nicht wegen dem saufen unten. Für uns ist es Urlaub unter anderen VW/Auto Fans.


    Ich finde man muss es mal gesehen haben, aber nicht alles mitmachen :)
    Gruß Sebbi

    Hi
    ja du hats einen Denkfehler. Die Sendefrequenz ist zwar gleich nur das was der Schlüssel sendet passt nicht. Das kann man auch nciht anlernen oder so. Ich hab die Waeco Fernbedienung in den Konainer eingebaut. das funktioniert problemlos. du musst nur viel von der Platien wegschneiden und dann die Antenne dranbauen, weil die normal auf der Platine ist. musst mal schaun. da gibts ne Anleitung im Netz.
    Gruß Sebbi

    naja die autoschrauberei hat allgemein glaube ich nachgelassen.


    und von dennen die heutzutage volljährig werden besteht sowieso nicht mehr wirklich interesse an
    "alten" kisten rumzuschrauben.... wenn ich das schon seh "meistens" rosa oberteil weise basecab
    und hände zarter wie bei denn mädels :lol


    ist doch logo das hier immer weniger los sein wird :D

    :lol :lol :lol :lol
    Wie geil genau richtig.
    Und wir waren am See

    Boa das geht mal garnicht. Trommelbremsrohr umgebogen für Scheibenbremse. Also bitte das holen und neu biegen.
    DANKE
    Gruß Sebbi

    Der Wetterbericht sagt aber nix Gutes fürn Sonntag. Wenns regnet muss ich leider absagen :(

    Ach jetzt mal doch den Teufel nicht an die Wand. Das hält solange wir da oben sind :)


    Also wegen des schlechten Wetters kommen wir doch mit dem: ;(

    Sebbi mit Larissa und Leon