Abschleppen von Abgemeldetetn KfZ

  • Darf ich folgendes machen:


    Ein Abgemeldetes KfZ von Ort A nach B schleppen.
    An das Abgemeldete kommen Rote Nummern.
    Der Fahrer im Zugfahrzeug hat nur Führschein B
    Der Abgemeldetet hat keinen Führerschein....


    Rechtlich oder Strafbar?

  • Rote Nummern - sollte kein Problem darstellen
    Führerscheinklasse B - sollte auch kein Problem darstellen
    führen eines Fahrzeuges (auch nur lenken im öffentlichen Straßenverkehr) ohne gültige Fahrerlaubnis - kann glaub ich böse enden und teuer enden

  • Hab aber was im Hinterkopf das man mit einer art "einweisung" selbst 16Jährige hinters Lenkrad lassen darf. Aber nur beim Geschleppten Fahrzeug.

  • der Fahrer des forderen PKW muss LKW-schein haben also 7,5 Tonner,
    wegen 4 Achsen und weil es abgemeldet ist.


    Ansonsten darf man nur abschleppen wenn es wirklich nur eine Panne ist,
    und dann bis zur nächsten Abfahrt oder Werkstatt.


    glaub das es so richtig ist .


    mfg CHristoph

  • Beim Golf2 Trägt da Vorne garnichts. Denk aber dran, wenn die Stoßi draußen ist, ist der Motorträger nur noch mit 2 popeligen M8 schräubchen gesichert. Also Stoßischrauben wieder rein und Mutter drauf.

  • Abschleppen (§ 15a StVO) ist das Ziehen eines liegengebliebenen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung zur


    - Behebung der Betriebsunfähigkeit,
    - Verwertung des Fahrzeuges,
    - Vernichtung des Fahrzeuges.


    Betriebsunfähigkeit infolge nicht behebbarer technischer Mängel liegt vor, wenn die verkehrssichere oder bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist und diese auch nicht vor Ort ohne größeren Aufwand wieder hergestellt werden kann. Der Nothilfegedanke impliziert, dass ein Abschleppen vom Pannenort nur zu bestimmten Zielorten auf kürzestem Weg zulässig ist. Zu diesen Zielorten gehören die nächste geeignete Werkstatt, ein nahegelegener Standort oder Verschrottungsbetrieb oder der nächste Verladebahnhof. Entfernungen bis 45 km werden teilweise als zu weit gesehen, weil es dann an dem Notgesichtspunkt fehlt (OLG Celle NZV 1994, S. 242). Ist die Entfernung zu gross, muss das Kfz verladen werden.


    Als Anschleppen bezeichnet man den Vorgang, der unter Ausnutzung der Triebkraft des ziehenden Fahrzeuges den Motor des gezogenen Fahrzeuges zum Anspringen bringen soll. Das Anschleppen ist somit als Sonderfall des Abschleppens zu betrachten.


    Schleppen ist das Mitführen eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen Kraftfahrzeuges auf dessen eigenen Rädern hinter einem anderen Kfz, sofern es sich nicht um ein Abschleppen handelt. Grundsätzlich dürfen zwar Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kfz bestimmt sind, nicht als Anhänger betrieben werden, die Verwaltungsbehörde kann jedoch Ausnahmen genehmigen. Näheres regelt § 33 StVZO. Unterschieden wird in vom Straßenverkehrsamt genehmigtes und in ungenehmigtes Schleppen. Beim genehmigten Schleppen ist eine Ausnahmegenehmigung gem. § 33 StVZO des zuständigen Straßenverkehrsamtes mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen.


    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)



    B. Fahrzeuge
    III. Bau- und Betriebsvorschriften

    §33 Schleppen von Fahrzeugen

    <img src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" alt="" align="left" /> (1) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden. Die Verwaltungsbehörden (Zulassungsbehörden) können in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.

    <img src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" alt="" align="left" /> (2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 genehmigt, so gelten folgende Sondervorschriften:

    • Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen. Dabei muß das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.

    • Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren.

    • Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem ziehenden Fahrzeug keinen Zug im Sinne des § 32.

    • Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt das geschleppte Fahrzeug als Kraftfahrzeug.

    • § 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

    • Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t dürfen nur mit Hilfe einer Abschleppstange mitgeführt werden.

    • Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen dürfen am geschleppten Fahrzeug angebracht sein. Soweit sie für Anhänger nicht vorgeschrieben sind, brauchen sie nicht betriebsfertig zu sein.


    Grundsätze:


    Der Führer des ziehenden Kfz ("vorn") benötigt eine Fahrerlaubnis der Klasse, die dem ziehenden Kfz zugehört. Der Lenker des gezogenen Kfz ("hinten") braucht hingegen keine Fahrerlaubnis. Die Person am Steuer des gezogenen Fahrzeuges muss lediglich in die Bedienung eingewiesen und geeignet sein, ein Fahrzeug gemäß den entsprechenden Anforderungen im Verkehr zu bewegen.


    Die Verbindung vom ziehenden zum gezogenen Kfz ist durch ein Abschleppseil herzustellen, welches während der Fahrt nach Möglichkeit straff gespannt bleiben sollte. Auch kann eine starre Abschleppstange eingesetzt werden, was sich insbesondere bei Pannenfahrzeugen mit Bremsdefekt o.ä. anbietet. Der lichte Abstand darf in beiden Fällen vom ziehenden zum gezogenen Kfz nicht mehr als 5 Meter betragen. Abschleppstangen und Abschleppseile sind ausrechend erkennbar zu machen, z.B. durch einen roten Lappen ... (vgl. § 43 StVZO: Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen).


    Liegen die Voraussetzungen des Abschleppens ganz oder teilweise nicht vor, so handelt es sich um ein "Schleppen" oder um normalen Anhängerbetrieb.


    Mindestalter des Fahrzeuglenkers im gezogenen Kfz


    Uwe Brandt am 25.09.01 08:53 ...


    Zitat
    Der Lenker des gezogenen Fahrzeugs ist nicht Führer eines Kraftfahrzeugs (Bundesgerichtshof NZV 90 157), jedoch ist er für das Lenken und Bremsen verantwortlich. Wesentliche Elemente zur Steuerung des Fahrzeugs muß der Lenker des abgeschleppten Fahrzeugs bedienen können, er muß also als Verkehrsteilnehmer geeignet zum Lenken des betriebsunfähigen Fahrzeugs sein. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall kein Mindestalter vorgesehen.


    Ungeeignetheit kann z.B. vorliegen, wenn der Lenker des gezogenen Fahrzeugs körperliche Defizite aufweist (zu klein, verminderte Sehkraft...) oder wenn er Alkohol oder berauschende Mittel eingenommen hat. Einem heranwachsenden Jugendlichen kann im Einzelfall durchaus zugetraut werden, ein abzuschleppendes Fahrzeug sicher zu lenken.


    NEUE RECHTSLAGE:
    „Das Abschleppen von Fahrzeugen ist in § 15a Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Unter Abschleppen ist das Fortbewegen von betriebsunfähigen Fahrzeugen zur Räumung der Straße aus Gründen der Verkehrssicherheit (Beseitigung eines Verkehrsnotstands) zu verstehen. Diese Fahrzeuge sind, da sie bis zur Betriebsunfähigkeit am Straßenverkehr teilgenommen haben, zugelassen. D.h. sie unterliegen der Zulassungspflicht nach § 18 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. § 3 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV).


    Im Gegensatz zum Abschleppen handelt es sich beim Fortbewegen / Verbringung an einen anderen Ort eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen Fahrzeugs um Schleppen. Schleppen ist nach § 33 StVZO grundsätzlich verboten; in Einzelfällen können Ausnahmen nach § 33 Abs. 2 StVZO genehmigt werden.


    Die genannten Vorschriften für das Abschleppen und das Schleppen werden als ausreichend angesehen. Eine entsprechende Regelung in der FZV wird deshalb für nicht erforderlich gehalten."


    Also:
    1. Ja wenn es aus eigener Kraft fahren könnte, damit man sich auf den Pannenfall berufen kann, ansonsten NEIN.
    2. bringt nur was wenn 1. OK ist
    3. Reicht
    4. OK, wenn er eingewiesen wurde und geeignet ist.


    Wenn du es als Abschleppen deklarierst (Panne, weil Auto liegengebleiben) dann ist das OK. Wenn das Auto nicht mal mehr nen Motor hat, dann ist es Strafbar.


    Gruß Sebbi

  • 12.3.13 Beschaffenheit der Fahrzeuge - § 30 StVZO Seite 234 / 0


    TBNR Tatbestandstext FaP-Pkt Euro FV


    330000 Sie haben das unvorschriftsmäßig *) gebaute Fahrzeug in Betrieb genommen.


    § 30, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat


    (B - 1) 25,00



    330006 Sie haben das unvorschriftsmäßig *) ausgerüstete Fahrzeug in Betrieb genommen.


    § 30, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat


    (B - 1) 25,00



    330600 Sie haben das unvorschriftsmäßig *) gebaute Fahrzeug in Betrieb genommen.


    Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt.


    § 30, § 69a StVZO; § 24 StVG; 214 BKat


    B - 3 50,00



    330606 Sie haben das unvorschriftsmäßig *) ausgerüstete Fahrzeug in Betrieb genommen.


    Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt.


    § 30, § 69a StVZO; § 24 StVG; 214 BKat


    B - 3 50,00



    I. Allgemeine Verkehrsregeln


    § 23. Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers.


    (2)


    Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen,


    falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen,


    nicht alsbald beseitigt werden;


    dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

  • Steht auch im "jetzt machs ich mir selbst", dass man nicht ohne stossi rumfahren darf, weil der träger dann zu locker sitzt. hätte da auch zu großen bammel bei :D


    ist ja alles gesagt, wenns keine panne ist, dann nur bis zur nächsten werkstatt, autobahn etc schonmal gar nicht.

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