Zwangsstilllegung durch Polizei/Tüv

  • wie genau ist die rechstlage , wann darf die Polizei das Auto zwangsstillegen?
    jetzt nur mal auf umbauten bezogen, ich weiss das es da eine Gesetztesändeung gab, aber ich finde leider nix im http://WWW...
    meines wissens nur noch wenn akute Gefahr von dem KFZ aus geht (Bremsen, Räder, Licht usw...) wohin gegen Lufi, Motorumbauten, Auspuff, usw. keine direkte Gefahr darstellen




    bitte nur mit quellenangabe bzw §-bezogen posten, halbwissen hab ich selber :D



    da hier in Berlin die Bullen leider bisschen anders ticken als im rest der BRD und die teilweise extrem "pissig" sind würde ich gern was haben was ich denen im fall der fälle was SCHRIFTLICHES unter die Nase halten kann, wenn ide mal ein Auto haben , finden die 100% was... und wenn es eine verstellte spur ist

  • zwangsstillgelegen tut dir kein polizist. sie nehmen es mit, weil sie den verdacht haben, daß mit dem auto was technisch nicht stimmt und führen es dem tüv vor - und das war es dann.
    rechtliche grundlage dient der anfangsverdacht, der schnell hier in berlin entsteht.
    die frage, ob es verhältnismäßig war einen so gravierenden eingriff in die persönlichkeitsrechte vorzunehmen, wird dann der richter klären.

  • Zitat

    bitte nur mit quellenangabe bzw §-bezogen posten




    hab aber dennoch was intressantes zu dem Thema gefunden:


    3.post lesen
    http://copzone.de/modules.php?…ms&file=viewtopic&t=29461



    hier noch mal raus kopiert:
    alt: Zulassung gab es nur, wenn eine Betriebserlaubnis (BE) und Kennzeichen vorhanden sind. Wenn eins davon fehlt erlosch damals die zulassung


    neu: Gebraucht werden Kennz. + BE+ Haftpflichtvers. + Antrag auf Zulassung;
    ABER wenn BE erlischt (z.B. anderes/nicht eingetragenes licht, falscher auspuff, nicht erlaubte tieferlegung, nicht eingetragene oder zugelassene beleuchtungseinrichtungen wie LED's im Kühlergrill etc) gibt es noch eine Zulassung.
    Die BE ist zwar nötig um das Fahrzeug zuzulassen, wenn aber bereits eine zulassung besteht und dann die BE erlischt ist das für das erlöschen der Zulassung nicht mehr relevant, da sich der § 19/I,II STVZO auf den §18 STVZO bezog.


    Ein Fahren ohne Zulassung gibt es in diesem Bereich deshalb nicht mehr.


    Verstöße nach §19/II STVZO (eben diese umbauten) gibt es trotzdem noch aber die ahndung wie früher ist eben nicht mehr möglich seit der §18 STVZO rausgeflogen ist.


    Die neue Ahndung dieser Verstöße läuft ggf. über §§ 30ff STVZO -> da Fahrzeug nicht mehr vorschriftsmäßig ist TBNR: 330006 -> 25,- € oder atypischer Fall 50,- €


    Der Verkehrsteilnehmer kann weiterfahren wenn die BE erloschen ist, außer wenn die Sicherheit beeinträchtigt ist. Die Weiterfahrt wird dann nach PAG unterbunden.


    Da diese Gefährdung bei deinem Fall mit dem Xenon nicht vorliegt, kann der Verkehrsteilnehmer nach dem berappen von lächerlichen 25 Eiern weiterfahren und lacht sich einen ab weil er jetzt genau weis, dass er an seinem Auto rumschrauben darf was er will solange es nicht gefährlich für andere ist.


  • zwangsstillegen darf nur ein tüver.


    ich wurde auch mal von der polizei angewiesen mit meinem angeblich nicht verkehrstauglichen auto, es waren 15"felgen und ein 80/60 fahrwerk nicht eingetragen an einem jetta, dennen zum tüv hinterherzufahren.


    dort wurde das auto dann entstempelt. die polizei selber darf das aber nicht auch nicht in berlin!


    das war vor 8 jahren bei mir, wenn ich so drüber nachdenke hätte ich ja dann "eigentlich" ja nicht mal mehr dennen hinterher zum tüv fahren dürfen :-r

  • Zitat

    hab aber dennoch was intressantes zu dem Thema gefunden:


    dir ist schon bewußt, daß es total sinnlos ist, solange du nicht die entsprechenden gesetzestexte und deren anwendung (urteilsbegründungen) hast?


    kennst doch soviele leute, oder leute, die soviel leute kennen, da wird doch sicher auch ein jurist mit berliner erfahrungen dabei sein =)

  • Frank, warum glaubst du denn das ich nur infos mit quellenangabe bzw mit § will????

    Zitat

    würde ich gern was haben was ich denen im fall der fälle SCHRIFTLICHES unter die Nase halten kann,



    Achtung: Lesen gefährdet die Dummheit...



    GILT NUR FÜR BERLIN!!!!!


    Für Berlin gelten folgende Auffangtatbestände:


    1.


    TBNR 990323 - 50 Euro - 3 Punkte


    Sie setzten das zulassungspflichtige Fahrzeug in Betrieb, obwohl die BE erlöschen war.


    §§ 3 Abs. 1, 48 FZV, 24 StVG; 175 Bkat


    Hier ist der Grund für das Erlöschen der BE anzugeben als konkretisierung anzugeben.


    2.


    TBNR 994823 - 50 Euro - 3 Punkte


    Sie ließen zu bzw. ordneten an die Inbetriebnahme..........


    §§ 3 Abs. 4, 48 FZV, 24 StVG; 175 Bkat


    Ebenfalls den Grund für das Erlöschen der BE angeben.

  • Zitat

    würde ich gern was haben was ich denen im fall der fälle SCHRIFTLICHES unter die Nase halten kann,


    und dann? was erwartest du denn? vielleicht sollten wir erstmal so anfangen, daß du schreibst, was du erwartest von dem unter die nase halten, während er den abschlepper anfordert. :wink

  • naja er muss ja begründen warum es abschleppt, früher war es der Tatbestand des §18 aber der wurde gestrichen, seit dem 1.3.2007 darf nicht einfach mehr abgeschleppt oder die schilder abgeschraubt werden...


    früher drufte die kiste schon wegen andere Scheinwerfer (auch xenon) stillgelegt werden, inzwischen darf man das nur noch wenn akute gefahr für andere ausgeht (bremsen, lenkung usw...)
    somit erlischt nicht die BE nur weil ein K&N pilz drin ist...


    rest kann man unter den obigen Tatbestandsnummern bzw §en nach lesen



    oder einfach mal in dem forum lesen,


    http://copzone.de/modules.php?…ms&file=viewtopic&t=26950



    da steht einiges drin



    Im Zusammenhang mit der Einführung der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
    zum 01.03.2007 wurden die bisherigen Regelungen zur Zulassung von
    Fahrzeugen, zur Betriebserlaubnis bzw. zum Erlöschen der Betriebserlaubnis
    geändert (§ 18 StVZO wurde aufgehoben, § 19 Abs. 2 StVZO ist nicht
    bußgeldbewährt).


    Eine analoge Regelung ist in der neuen FZV nicht mehr enthalten (gem. § 3
    FZV ist Voraussetzung für die Zulassung nicht mehr die Erteilung einer
    Betriebserlaubnis, sondern die Erteilung einer allgemeinen Typengenehmigung
    für das Fahrzeug).


    Die Ahndung eines entsprechenden Verstoßes (vgl. bisherige TBNR 318606 -
    Inbetriebnahme eines Fahrzeugs trotz erloschener Betriebserlaubnis) über
    eine spezielle (!) Rechtsvorschrift / Tatbestandsnummer ist somit nicht mehr
    möglich. Das Bundesministerium für Verkehr prüft derzeit entsprechende
    Lösungsmöglichkeiten.


    Bis zu einer endgültigen Regelung besteht jedoch weiterhin eine
    Ahndungsmöglichkeit über die allgemeinen Bestimmungen der StVZO zur
    Beschaffenheit von Fahrzeugen. Änderungen, die bisher zum "Erlöschen der
    Betriebserlaubnis" geführt haben, erfüllen den Tatbestand des § 30 StVZO.
    Danach müssen Fahrzeuge vorschriftsmäßig ausgerüstet sein.


    Bei entsprechende Verstößen sind deshalb ab sofort die TBNR 330006 bzw.
    330606 ff. (bei Halterverantwortung TBNR 331006 ff.) zu verwenden.


    Diese (bundeseinheitlich) vorläufige Regelung ist mit der Bußgeldstelle
    abgestimmt. Bereits vorgelegte Anzeigen werden von der Bußgeldstelle
    entsprechend umgewandelt.




    Mein letzter Stand der Dinge ist, dass diese "alten" BE Verstöße nicht mehr in dieser Form geahndet werden können, da die BE nach neuem Zulassungsrecht keine Vorraussetzung zur Zulassung mehr ist. Demzufolge erlischt die Zualssung mit wegfallen der BE nicht mehr und demzufolge liegt der Verstoß, "Ein Fahrzeug ohne die erforderliche Zulassung in Betrieb genommen" nicht mehr vor.
    Nur das Wegfallen der BE ist nicht bußgeldbewährt. Dies stellt lediglich einen Verstoß gegen die Pflicht der Meldung einer u.U. erfolgten Änderung am Fahrzeug dar (Fahrwerk,räder usw...)

  • mein letzter stand der dinge ist, daß der polizist eine sicherstellung des fahrzeuges und vorführung beim tüv anordnet. ein ihm einschleichender anfangsverdacht und die absolute meinung sein ding durchzuziehen (selten wird ein polizist hier in berlin nicht von anfang an mitnehmen wollen) zu wollen, geben ihm recht und mittel dazu. auto is weg.


    ob jetzt im einzelfall gerecht oder ungerecht, darüber streiten dann die juristen. oder auch nicht. aber du kannst ja versuchen was auszudrucken und dem polizisten dann die lu-verordnung unter die nase halten. macht bestimmt eindruck...

  • Muss man wirklich mal einen Anwalt für Verkehrsrecht fragen,
    aber was einfach die absolute Katastrophe wäre, wenn mit so einem Auto ein Unfall mit Personenschaden passiert,
    denn dann ist die Versicherung aus der haftpflicht zu 99,9% raus und man ist dann richtig am Ende.


    Die Sache mit den Stillegungen ist wirklich nervig, aber ich sage mal das kann man alles regeln,
    z.B. durch Eintragen aller Umbauten oder nur Rennstreckennutzung.

  • Frank, sach ma liest du eigentliche auch das was ich schreibe/verlinke???? ausserdem, deine meinung zählt hier nicht, wie su selber sagt , FAKTEN zählen, und die sehen anderes... aber kannst ja selber raus finden.. ich mach mir nicht die mühe dir das zu beweisen



    Zitat

    Original von Scholz
    Die Sache mit den Stillegungen ist wirklich nervig, aber ich sage mal das kann man alles regeln,
    z.B. durch Eintragen aller Umbauten oder nur Rennstreckennutzung.



    aber genau da ist das problem, Eintragung ist nicht gleich Eintragung... wenn einem Bulle die Eintragung meiner zelle spanisch vorkommt (obwohl 100% sauber)konnte er vor dem 1.3.2008 die kiste wegen verdacht auf erloschener BE abschleppen lassen. (§18 de STVZO)


    im schlimmsten fall kann dann ein andere tüver, der sich nicht mit der materie "zellenbau" auskennt das ganze nach seinem "ermessen" für ungültig erklären, und dann gehts los.... am ende werde ich evtl doch recht bekommen, aber hat mich dann unterm strich doch eine menge ärger und stress gekostet, und dem ganzen will ich aus dem weg gehen...


    seit dem 1.3.2007 darf der herr Poliizei Polizist das nur noch wenn das KFZ eine akute Gefahr darstellt.



    hab nun verschiedene Gesetzestexte zu diesem thema zusammen gesucht die das belegen, daraus forme ich jetzt das "Lu gesetzt" , das verkaufe ich und zocke dann ALLE ab..., :arsch:
    ach ja, danach werde ich weltherschaft an mich reisen.



    gruss Lu

  • Zitat

    Frank, sach ma liest du eigentliche auch das was ich schreibe/verlinke? ausserdem, deine meinung zählt hier nicht, wie su selber sagt , FAKTEN zählen, und die sehen anderes... aber kannst ja selber raus finden.. ich mach mir nicht die mühe dir das zu beweisen


    du machst dir überhaupt keine mühe, sonst würdest du dich bissel mehr anstrengen und nicht irgendwelche foren-texte abschreiben :D
    und meine meinung zählt sehr wohl, da sie auf wissen begründet sind und dir - man sieht es ja hier am thema - weit vorraus ist :D :wink


    aber mach mal ruhig weiter,vielleicht kommt ja doch noch was sinnvolles raus :D


    Zitat

    seit dem 1.3.2007 darf der herr Poliizei Polizist das nur noch wenn das KFZ eine akute Gefahr darstellt.


    und trotzdem passiert es noch, und eine akute gefahr besteht nach ermessen der ordnungsmacht, wenn ....die batterie-pol-abdeckung fehlt...oder suche dir was raus.


    wenn du wirklich eindruck schinden willst bei der kontrolle, dann habe die entsprechenden urteile zur hand, bei dem ein mitnehmen des autos als unverhältnismäßig abgelehnt wurde und der entsprechene polizist für diese sache erstmal 2 runden beförderungsfrei drehen durfte...dann hast du vielleicht eine minimale chance.

  • Zitat

    Original von FRank-GTI


    wenn du wirklich eindruck schinden willst bei der kontrolle, dann habe die entsprechenden urteile zur hand, bei dem ein mitnehmen des autos als unverhältnismäßig abgelehnt wurde und der entsprechene polizist für diese sache erstmal 2 runden beförderungsfrei drehen durfte...dann hast du vielleicht eine minimale chance.


    Ich glaube genau DAS ist es wonach er sucht. Keine einfache Sache, deswegen ja die Forums-Zitate etc.



    @Lu


    Das mit der Weltherrschaft kannst vergessen, hab ich schon 5 Jahre in Planung. Hinten anstelln :D

  • Erstmal hat ein Polizist hoheitliche Befugnis, was das bedeutet sollte klar sein. Wenn er dich aus dem Verkehr zieht kannst du in diesem Moment nichts dagegen setzen.
    Wenn du mit einem Urteil aufwarten möchtet, dann muss es genau auf deinen Einzelfall abgestimmt sein, d.h. du musst ein Urteil finden in dem genau die Streitpunkte, die bei dir zutreffend wären geklärt worden sind.
    Das du ein solches Urteil findest ist sehr unwarscheinlich.
    Kannst dir aber ein Hänger mit Urteilen hinter deinen Golf hängen, sieht dann aber sicher nicht mehr so sportlich aus.


    Gruß

  • ja, dann ran ins gericht und akteneinsicht in alle verkehrsrechtsfälle verlangen*g



    das hauptproblem aber dabei ist, und darauf will ich hinaus, daß es keinen polizisten interessiert, mit was du da ankommst. denn der wille das auto mitzunehmen steht schon vor dem verlassen des dienstwagen fest - und läßt sich nicht durch gutes reden unterbinden. *g
    für neu zugezogene nicht nachvollziehbar, aber das sind berliner sitten. als tuning-mensch stehst du hier auf gleicher stufe mit oma-handtaschen-räuber, wenn nicht sogar drunter.



    *natürlich wird sich ein bauarbeiter finden, der einen kumpel kennt, der erzählt hat, daß er es geschafft hat dem polizisten das abschleppen auzureden - und gleich die ebenfalls mittätige beamtin in's kino einzuladen *g



  • Ist das in Berlin wirklich so schlimm? Hier in Bayern kann man - anscheinend im gegensatz zum Rest in Deutschland - mit solchen Zetteln eine Menge ärger sparen, und wohl auch in der Heimat aus der Lu kommt, wobei ich nicht weiß wo die ist.


    Wenn der Sheriff jedoch in Berlin so drauf is musst du ja schon fast Jurist sein und ihm mit Klage drohen oder sonstwas wenn du eine Stillegung oder TÜV-Vorführung verhindern willst. Bringt mich zu der nächsten Frage: wie kann es sein das ich hier mit den Polizisten und vor allem TÜVern ganz normal über alles reden kann und in Berlin hats - deiner Umschreibzung zufolge - nur *****löcher?

  • Ihr habts mal wieder Sorgen da fällt mir nur die Kinnlade herunter... Passieren kann dir das mit dem stillegen sogar mit einem Serienfahrzeug, nur weil etwas daran ist was erstmal dem Polizisten nicht gefällt (und sei es nur der Fahrer) und das ganze dann noch durch einen Tüvler (der teilweise auch unter Zugzwag ist bei der Polizei) bestätigt bekommt... Da hilft hinterher nur eine gute Rechtsschutzversicherung, viel Zeit und vor allem ein reines Gewissen...


    :]

    MfG Sven



    :love: Audi A6 Avant Quattro /Passat 3B TDI :zwinker:


    :motz Wer kennt das Gesetz der Schwergängigkeit....??? :lol

  • du, du kannst gar nichts machen ausser bestimmte stadtgebiete/uhrzeiten meiden. kann jahrelang gut gehen, oder auch nicht.


    ist hauptstadt-bonus, da wird alles genauer genommen. schau dir münchen an, ähnliche verhältnisse.
    städte ändern die menschen in handlungs- und denkweisen..


  • Das hab ich mir auch gedacht.
    Es kann ja wohl net angehn, dass die Polizisten innerhalb Deutschlands so unterschiedlich handeln.


    Wie du selber sagst, hier in Bayern ist das doch überhaupt kein Thema.
    Als ich noch in Bamberg wohnte und jetzt mittlerweile in Starnberg wurde ich oft rausgezogen.
    Wenn man da aber eben entsprechende Papiere vorlegt, denen alles sachlich erklärt und freundlich bleibt, gibt es da überhaupt keine Probleme.
    Jetzt nicht, dass die bloß keine Lust haben, etwas zu unternehmen, aber die sehen das halt ein. Klar, hin und wieder gabs bei mir auch brenzlige Fälle, wo ich gschwitzt hab wie ein Iltis und mich langsam von meinen Nummernschildern verabschieden wollte. Aber nie was passiert, da eben fachlich Argumentiert werden muss bzw eben dementsprechende Schriftstücke vorlegen.
    Klar, wenn man mal was nicht dabei hatt, waren die net grad begeistert.
    Aber dann durfte man normal weiter fahren und musst halt eben das alles auf der Polizeistation nachreichen..


    Aber wenn ich seh, was bei euch da drüben in berlin los ist: Armes Deutschland.... Entweder Einheitlich oder gar net

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