Hella Rückleuchten NSL und Rükfahrscheinwerfer vertauscht)

  • Guten Morgen.


    Gestern habe ich meine Hella Rückleuchten an denPolo geschraubt.
    Als ich fertig war, viel mir auf, dass die Nebelschlussleuchte rechts und
    der Rückfahrscheinwerfer links in den Leuchten sitzt.


    Da ich keine Lust hatte die auszubauen, habe ich einfach die Kabel umgebaut.


    Jetzt wollte ich mal fragen, ob es legal ist mit Rückfahrscheinwerfer links und Nebelschlussleuchte rechts durch die Gegend zu fahren...


    Ach ja.
    Die Scheinwerfer haben eine E-Nummer auf dem Glas...


    Auf bald...

  • Moin
    na dann herzlichen Glückwunsch da hast du einen Satz Rückleuchten
    für den Linksverkehr sprich England etc ergattert habe auch noch so einen
    Satz für den 6N Polo in grün die NSL muß bei uns in Germany auf der Fahrerseite sprich
    links sitzen hat mir dann der Onkel vom TÜV erzählt und mir nahegelegt
    die Leuchten wieder auszubauen letzte Zeit tauchen immer mehr diese
    Art von Leuchten auf, für den Markt für den sie bestimmt sind zeigt wohl kein
    Interesse an diesen farbigen Leuchten auf meiner Verpackung stand außer HELLA
    kein einziges deutsches Wort

    Golf I C BJ:82 Automatik(Verkauft)
    Golf II GT Syncro VR6 BJ:88 19E-299 Y-Edition
    T3 Doka TDI BJ:87(Verkauft)
    T5 Doka TDI BJ:04(der Neue)
    Einmal VW immer VW

  • Ja
    Reflektoren hatte ich auch dabei
    aber keine ABE oder sonstiges
    und alles englisch und vielleicht chinesisch
    kenne mich in Fernostsprachen nicht so aus :D
    die Sache war mir aber zu heikel habe mir
    deshalb deutsche Rückleuchten besorgt
    NSL links und Rückfahrscheinwerfer rechts

    Golf I C BJ:82 Automatik(Verkauft)
    Golf II GT Syncro VR6 BJ:88 19E-299 Y-Edition
    T3 Doka TDI BJ:87(Verkauft)
    T5 Doka TDI BJ:04(der Neue)
    Einmal VW immer VW

  • STVO §53d Nebelschlußleuchten


    (1) Die Nebelschlußleuchte ist eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar macht.


    (2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlußleuchte ausgerüstet sein.


    (3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm under der höchste Punkt nicht mehr als 1000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen Fällen muß der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlußleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebelschlußleuchte angebracht, so muß sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.


    (4) Nebelschlußleuchten müssen so geschaltet sein, daß sie nur dann leuchten können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer oder eine Kombination dieser Scheinwerfer eingeschaltet sind. Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die Nebelschlußleuchten unabhängig von diesen ausgeschaltet werden können. Sind die Nebelschlußleuchten eingeschaltet, darf die Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblendlicht die Nebelschlußleuchten nicht ausschalten.


    (5) Eingeschaltete Nebelschlußleuchten müssen dem Fahrzeugführer durch eine Kontrolleuchte für gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar angeordnet sein muß, angezeigt werden.


    (6) In einem Zug brauchen nur die Nebelschlußleuchten am letzten Anhänger zu leuchten. Die Abschaltung der Nebelschlußleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn die jeweilige Ab- bzw. Wiedereinschaltung selbsttätig duch Aufstecken bzw. Abziehen des Steckers für die Anhängerbeleuchtung erfolgt.


    :-r :-6 :-9 :-w :motz :-r

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