Seitenblinker endvernen was sagt der TÜV?

  • :(
    ich habe eher gedacht, dass das einfach eine Sicherheitsmanahme der Hersteller sei.


    Danke aber für den Textauszug.

    Ich mag den GOLF :-i
      

    f.a.Design ---------------------- aus Köln

    2 Mal editiert, zuletzt von f.a.Design ()

  • Hi,


    wieso müsste man das bei älteren Nachrüsten?
    Soviel ich weis ist eine Leuchtweitenregulierung seit 91 pflicht! Deswegen must du die bei älteren Fahrzeugen nicht nachrüsten!


    Aber in der STVZO steht nur folgendes:


    Zitat

    An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein.


    Demnach sind die wohl nicht vorgeschrieben! Zumal es ja Fahrzeuge mit und ohne gab ...

  • der text besagt aber auch, das die äußeren Ränder der blinker voneinander 6m enfernt sein müssen. Heißt also, so wie ich das verstehe, wenn man die blinker von der Seite nicht sieht brauchst du seitenblinker.

  • also seitenblinker weg geht bei uns hier im schwarzwald ohne probleme haben einige bekannt von ir gemacht und den tüv interessiert das garnicht .
    gruß sascha

    -------------------------------------------------------



    Ein golf ist erst ein golf wenn
    -er so ist das die ameisen den kopfeinziehen müssen
    -die omas das hörgerät leiser stellen müssen
    und unsere grün weißen ein gang runterschalten müssen
    um ihn annähernd einholen zu können.

    Ein Golf ist erst ein Golf wenn der Fahrer im WOLFSBRUG EDITION FORUM ist.


    :D :D

  • Zitat

    Original von Lars
    der text besagt aber auch, das die äußeren Ränder der blinker voneinander 6m enfernt sein müssen. Heißt also, so wie ich das verstehe, wenn man die blinker von der Seite nicht sieht brauchst du seitenblinker.


    Nöö, das besagt der Text absolut nicht. Der Text besagt, daß Seitenblinker vrgeschrieben sind, WENN es 6m oder mehr sind. Wie soll man denn zB bei einem Polo jemals 6m erreichen? Die Kiste ist doch nur 3,irgendwas m lang.


    Schnapp Dir ein Maßband und nen Kumpel, halt den Anfang des Maßbandes an die äusserste Kante des vorderen linken Blinkers und zieh das Maßband dann zur äussersten Kante des hinteren linken Blinkers. Lies den Wert am Maßband ab und entscheide, ob er über oder unter 6m liegt. Liegt er drüber, brauchst Du Seitenblinker. Liegt er drunter, brauchst Du keine.

  • Ich hab mal meinen TÜVer gefragt! Man braucht die nicht! Die 6m sind für Kleinbusse und Wohnmobile! Selbst der Phaeton dürfte nicht 6m lang sein...


    Barney

  • Ich kenn das so, das wenn ein Fahrzeug AB WERK IMMER Seitenblinker verbaut hat, darf man die nicht entfernen.
    1. )Stehen die Blinker in der BE vom Fahrzeug.
    2.) Darf man den Sicherheitstechnischen Zustand eines Fahrzeuges duch einen Umbau NICHT verschlechtern.


    Beim Golf 2 ist´s sicherlich kein Thema.. da weiss eh fast niemand, ob der nun Seitenblinker hatte oder net..
    Beim 3er und 4er wird wohl schon schwieriger denn die hatten Ausnahmslos alle Seitenblinker.


    So hat es mir mal ein "recht hohes Tier" vom TÜV erklärt. :rolleyes:


    ob man sich nun dran hält, oder ob´s Blödsinn ist, darüber kann man streiten. :D

    MEIN GOLF IST ZU VERKAUFEN !!



    Jürgen,wir werden dich NIE Vergessen , du bleibst immer in Unserer Erinnerung
    *30.08.1978
    +25.09.2005

  • StVZO § 54 Fahrtrichtungsanzeiger


    (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz +- 0,5 Hz (90 Impulse +- 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.


    (1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.


    (2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.


    (3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.


    (4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind
    1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen
    paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der
    Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen
    Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht
    sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer
    Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den
    beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den
    einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der
    Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m
    beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden
    Längsseiten angebracht sein,
    2. an Krafträdern
    paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der
    Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der
    Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades
    verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten
    Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten
    Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des
    Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der
    Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muß mindestens 350
    mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die
    für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des
    Beiwagens angebracht sein,
    3. an Anhängern
    paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2
    Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger
    hinter einer Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten
    Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder
    wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der
    durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
    4. an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt
    sind,
    an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit
    außen wie möglich angeordnet sein müssen,
    5. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen
    Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
    und deren Anhänger - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t
    an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren
    Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für
    diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger
    nach Nummer 1 nicht erforderlich.
    (5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an
    1. einachsigen Zugmaschinen,
    2. einachsigen Arbeitsmaschinen,
    3. offenen Krankenfahrstühlen,
    4. Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor,
    5. folgenden Arten von Anhängern:
    a) eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche
    Zwecke verwendet werden;
    b) angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit
    sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;
    c) einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;
    d) Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b).


    (6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen.


    Also umbauen ließe sich da also schon noch was. Schwierig wirds halt mit der BE, da dann die vorderen Blinker nochmal geprüft werden müssten ob das so ausreicht. Sprich: einen Prüfer finden der einem den Ausbau der Seitenblinker bestätigt.

  • Zitat

    Original von Matthias
    Sprich: einen Prüfer finden der einem den Ausbau der Seitenblinker bestätigt.


    Da wirds interessant *g*


    Wenn man einen findet, würd ich´s ne Falscheintragung nennen.
    Genauso wie z.B. Golf 4 Look Scheinwerfer für´n Golf 3 mit nachträglich reingebastelten Blinkern.. Selbst wenns eingetragen ist-> Illegal.


    Aber ich will ja net den Teufel an die Wand malen :-k . Wohne halt in der Nähe von Osnabrück. Da muss man alles 1000% wasserdicht haben :zwinker:

    MEIN GOLF IST ZU VERKAUFEN !!



    Jürgen,wir werden dich NIE Vergessen , du bleibst immer in Unserer Erinnerung
    *30.08.1978
    +25.09.2005

    Einmal editiert, zuletzt von spaceone ()

  • nicht wirklich. laut STVZO ist er ja nicht zwingend vorgeschrieben. Einfach wäre es, wenn Volkswagen eine art Unbedenklichkeitsbescheinigung austellen würde. Die werden aber den Teufel tun :) Die BE wäre bei entfernung erloschen, bis man sich von einem Sachverständigen die BE zurückerteilen lässt. Wenn der Sachverständige damit zu frieden ist und es dem Gesetz entspricht, dann ist es legal. Wenn es ihm gefällt aber es gäbe keine rechtliche Grundlage, dann wäre es illegal.

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